Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zusammen mit dem betroffenen Arbeitnehmer, der zuständigen Arbeitnehmervertretung und ggf. mit der Schwerbehindertenvertretung klären muss, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Ferner kann noch der Betriebsarzt hinzugezogen werden, soweit dies erforderlich erscheint. Es geht um eine Gesamteinschätzung, mit deren Hilfe der Arbeitnehmer geschützt und einer künftigen erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden soll.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet am BEM teilzunehmen. Lehnt er dies ab, darf dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch keine negativen Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber muss es dem Arbeitnehmer allerdings unmittelbar nach dessen Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit anbieten.

Wie das BEM ausgestaltet ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Daher hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betroffenen alle verhältnismäßigen Maßnahmen durchzuführen. Dabei kommt z.B. ein Wechsel der Arbeitsaufgabe oder eine Versetzung des Mitarbeiters an einen anderen Standort in Betracht.

Nach der Gesetzeskonzeption soll das BEM einer personenbedingten Kündigung vorbeugen. Wir empfehlen daher das BEM stets anzunehmen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp