Neues zur Befristung

Befristungen sind heute im Arbeitsverhältnis gang und gäbe. Bekanntlich sind zu unterscheiden Befristungen aufgrund eines Sachgrundes und sachgrundlose Befristungen. Hier soll es um eine Frage zur sachgrundlosen Befristung gehen.

Das Bundesarbeitsgericht (vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16) hat sich in einer brandneuen Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts erneut mit dem Thema sachgrundlose Befristung befassen müssen. Dabei ging es um die Frage, wie § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auszulegen ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine sachgrundlose Befristung von einem Mitarbeiter, mit welchem bereits 8 Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, unzulässig ist. Danach ist die sachgrundlose Befristung, also eine Befristung ohne Angabe eines Befristungsgrundes, nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht diese Vorschrift so ausgelegt, dass eine Nichtbeschäftigungszeit von mindestens drei Jahren ausreicht, den Mitarbeiter erneut sachgrundlos befristet beschäftigen zu können.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich insofern durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst gesehen, dass die zeitliche Grenze von drei Jahren Vorbeschäftigung nicht mehr gilt. Allerdings verwiesen die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichts zugleich daraufhin, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine generelle Aussage über die Vorbeschäftigung treffen ließe.  Denn auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergäben sich mögliche Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers sehr lange Zeit zurückliegt, von sehr kurzer Dauer gewesen ist oder ganz anders geartet war.  In der derartigen – sicherlich seltenen – Fällen könne das Verbot der sachgrundlose Befristung unzumutbar sein, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der „strukturellen Unterlegenheit“ der Beschäftigten nicht bestehe und somit das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigung zu erhalten (so auch das Bundesverfassungsgericht).

Dennoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine klare Abkehr von der bisherigen „3-Jahres-Grenze“. Die Situation für befristet eingestellte Arbeitnehmer dürfte sich durch diese Entscheidung deutlich verbessern.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp