Wenn die närrische Zeit kurz vor dem Höhepunkt steht, schlägt man auch mal gerne über die Stränge. Doch egal, ob man in Köln, Düsseldorf, Mainz oder einer anderen Karnevalshochburg feiert, so muss man stets Recht und Gesetz achten. Dies gilt für die Arbeit wie auch für das private Umfeld.
Denn in der Karnevalszeit fühlen sich die Menschen vom Alltag befreit. Sie genießen die freudige Stimmung und natürlich darf dann auch der Alkohol nicht fehlen. Manche Unternehmen veranstalten daher regelmäßig für ihre Belegschaft eine betriebliche Karnevalsfeier. Im Zuge dessen steht es den Arbeitnehmern in der Regel frei mit den Kollegen in die Stadt zu gehen und sich zu vergnügen.
Dass eine Karnevalsparty im Betrieb stattfindet, rechtfertigt aber noch bei Weitem nicht zu jedwedem Handeln. Auf einer Betriebsfeier kam es zuletzt zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Mitarbeitern. Der Mitarbeiter schüttete im Zuge dieser Auseinandersetzung dem anderen Mitarbeiter den Inhalt eines Bierglases über den Kopf und schlug ihm anschließend das Bierglas gegen die Stirn. Das Bierglas zersplitterte. Ein Notarzt musste mehrere Splitter aus der Stirn des Geschädigten entfernen.
Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos gekündigt. Daraufhin setzte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az: 13 Sa 957/15) entschieden, dass die Kündigung gerechtfertigt sei: Wer seine Kollegen angreife, müsse damit rechnen fristlos gekündigt zu werden.
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http://www.ag-arbeitsrecht.de/presseservice/2016-04