Die Weihnachtsfeier am Arbeitsplatz

Die Weihnachtstage rücken näher! Für den Großteil bedeuten die anstehenden Festtage eine Mischung aus Spannung und Vorfreude auf eine besinnliche Zeit mit den Liebsten von Familie und Freunden. Das Weihnachtsfest soll die Menschen näher zusammenbringen. Und genau deshalb nutzen viele Arbeitgeber mittlerweile auch den Anlass, um eine betriebliche Weihnachtsfeier zu organisieren.

Es kann gute Gründe geben, die dazu führen, dass man nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen möchte. In den meisten Fällen müssen Arbeitnehmer dies auch nicht tun. Denn die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier ist in den seltensten Fällen als geschuldete Arbeitsleistung anzusehen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Weihnachtsfeier während der (Kern-)Arbeitszeit stattfindet. Wer allerdings an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, muss in der Regel seine reguläre Arbeitsleistung am Arbeitsplatz erbringen.

Wird Alkohol an der Weihnachtsfeier ausgeschenkt, sollte man allerdings aufpassen. Denn bekanntlich kann in der losgelösten Stimmung durch den Genuss alkoholischer Getränke der ein oder andere Lapsus passieren. Dies kann sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Bedenken Sie, dass auch ein Fehlverhalten zur Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung führen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn Ihr Verstoß so in das Arbeitsverhältnis einschlägt, dass Ihr Arbeitgeber nicht mehr am Arbeitsverhältnis festhalten kann. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn Sie eine Straftat begehen wie z.B. eine sexuelle Belästigung nach § 218 StGB. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet.

Manchmal kommt es auch vor, dass sich Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber auf einmal sehr kommunikativ verhält und Ihnen überraschend das „DU“ anbietet. Doch wenn Sie bisher immer nur beim „Sie“ waren, stellt sich die Frage, wie Sie sich am nächsten Tag gegenüber Ihrem Chef verhalten sollten. Wir empfehlen erst einmal beim „Sie“ zu bleiben, denn möglicherweise erinnert sich Ihr Chef nicht mehr daran Ihnen das „Du“ angeboten zu haben. Wenn Ihr Chef dann Ihnen erstaunt mitteilt, dass Sie doch seit gestern beim „Du“ seien, können Sie das Angebot dann immer noch dankend annehmen.

Wir wünschen Ihnen eine schöne betriebliche Weihnachtsfeier und eine gute Weihnachtszeit mit Ihren Freunden und Familie!

 

 

Quellen:

http://www.ag-arbeitsrecht.de/presseservice/2016-25

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp