Mehrfachbeschäftigung

Vormittags Büroarbeit und nachmittags wartet dann bei einem anderen Arbeitgeber die Arbeit auf der Baustelle – darf man das überhaupt? 

Wir sagen Ihnen: Ja, grundsätzlich dürfen Sie das!

In diesem Fall handelt es sich um eine sog. Mehrfachbeschäftigung. Dies bedeutet nichts anderes, als dass jemand ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern eingeht. Häufig kommt dies insbesondere vor, wenn ein geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer ein weiteres geringfügiges beschäftigtes Arbeitsverhältnis aufnimmt. Dem geringfügig Beschäftigten darf dabei auch grundsätzlich nicht durch eine vertragliche Vereinbarung die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung untersagt werden. 

Schwierig wird es immer dann, wenn die zweite Beschäftigung zeitlich oder aus Gründen der Konkurrenztätigkeit mit der Ersten kollidiert. Dann kann es unter Umständen gerechtfertigt sein nur ein Arbeitsverhältnis zu haben. 

Die Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses muss normalerweise dem ersten Arbeitgeber angezeigt werden. Teilweise ist diese Pflicht auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag niedergeschrieben. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen besteht sogar die gesetzliche Pflicht aus § 8 SGB IV diese dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. 

Sie haben Fragen zur Mehrfachbeschäftigung? Gerne beraten wir Sie in allen Fragen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und zu Mehrfachbeschäftigungen. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin. 

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp