Vorsicht, Stolperfallen!

„Wenn ich gekündigt werde, gilt immer das Kündigungsschutzgesetz!“

stolperfalle-1

Dieses berühmte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt die verschiedenen Facetten der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Arbeitnehmer, dem gekündigt worden war, wollte sich im Rahmen des Rechtsschutzes auf die Anwendbarkeit des Kündigungs-schutzgesetzes berufen. Dies bedeutet für jeden Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich eine bessere Verhandlungsposition, weil das Kündigungsschutzgesetz besonders hohe Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitnehmers stellt.

Doch zurück zum Fall: Die Tücke des Falles war nämlich eine Gesetzesänderung. Vor dem Jahr 2003 fand das Kündigungsschutzgesetz bereits in der Regel ab mehr als fünf Arbeitnehmern und weiteren Voraussetzungen Anwendung. Diese Zahl war in einer Gesetzesänderung auf mehr als zehn Arbeitnehmer erhöht worden. Der Arbeitgeber beschäftigte in diesem Zusammenhang sog. „Alt-Arbeitnehmer”, als Arbeitnehmer, die nach den Vorstellungen des Gekündigten auch unter die alte Rechtslage fallen sollten.

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat lesen Sie hier:

Leitsatz2-AZR-840-05-LS (PDF) | Urteil2-AZR-840-05-U-pp (PDF)

Unsere Stolperfalle zu diesem Thema:

#1 "Wenn ich gekündigt werde, gilt immer das Kündigungsschutzgesetz!"

Auch das stimmt so nicht. Denn das Kündigungsschutzgesetz greift nicht ab dem ersten Tag des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern erst dann, wenn dieses zum Zeitpunkt der Kündigung bereits sechs Monate ununterbrochen in ein und demselben Unternehmen bestanden hat. Außerdem müssen dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sein. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern gelten demgegenüber oft Sonderregelungen, die – ebenso wie die Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten auf die Mitarbeiterzahl – einer sorgfältigen Prüfung bedürfen.

Die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses ergibt sich nicht aus dem Datum, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern gezählt wird ab dem tatsächlichen (oder zumindest ursprünglich geplanten, aber durch Krankheit o. ä. verhinderten) Beschäftigungsbeginn.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt ohne Altersbeschränkung für alle Arten einer Arbeitnehmertätigkeit und damit auch für Teilzeitmitarbeiter. Wird es angewendet, so ist der Arbeitnehmer in besonderem Maße geschützt, und der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne Kündigungsgrund beenden. Kommt es dennoch dazu, so kann und sollte der Gekündigte mit dem Arbeitgeber über die Rücknahme der Kündigung oder eine Abfindung (vgl. Kapitel 3) verhandeln.

Alle Stolperfallen auf einen Blick finden Sie auf unserer Themenseite “Vorsicht, Stolperfallen!”.