Für den Einen ist sie ein Fluch, für den anderen ein Segen – die Arbeitskleidung. Doch Arbeitskleidung ist nicht immer gleich Arbeitskleidung. Rechtlich gesehen besteht ein großer Unterschied zwischen Polohemden mit dem Firmenlogo und dem Strahlenschutzanzug des Kernkraftwerkingenieurs.
Genau genommen unterscheidet man zwischen Arbeitskleidung, Berufskleidung, Dienstkleidung und der Schutzkleidung:
Am Eindeutigsten lässt sich die Schutzkleidung erkennen. Dazu zählen Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten zum Schutz gegen Unfälle, gesundheitliche Gefahren, ungewöhnlich starke Verschmutzungen oder aus Gründen der Hygiene getragen werden. Zur Schutzkleidung zählen deshalb auch Atemschutzmasken, Helme, Schoner, Schutzbrillen und Atemmasken.
Ohne Schutzkleidung dürfen viele Berufe nicht ausgeübt werden. Oftmals ist der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht aus § 618 Abs. 1 BGB zur Übernahme der Kosten der Schutzkleidung verpflichtet. Das Tragen von Schutzkleidung ist bei bestimmten Tätigkeiten unerlässlich und kann den Arbeitgeber bei Nichtbeachtung zur Kündigung berechtigen.
Die Berufskleidung hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass bestimmte Berufsgruppen nach außen einheitlich auftreten sollen. Beispielsweise ist es bei Ärzten üblich, dass diese in weißer Kleidung praktizieren. Die Verpflichtung zum Tragen von Berufskleidung ergibt sich häufig aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der Arbeits– und der Dienstkleidung lässt sich oftmals keine eindeutige Unterscheidung treffen. Die Bandbreite für die Arbeits- und Dienstkleidung ist ziemlich weit. Sie reicht von gehobener normaler Kleidung (z.B. Hosenanzug, Sakko) bis hin zu Uniformen (z.B. Stewardess, Piloten, Hotelbedienstete).
Regelungen bezüglich der Arbeits- und Dienstkleidung ergeben sich zumeist aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Das Ankleiden der vorgeschriebenen Arbeits- bzw. Dienstkleidung gehört in der Regel auch zur Arbeitszeit und wird daher voll vergütet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Kleidung auch bereits auf dem Weg zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte getragen werden muss.