Der Arbeitgeber kann Überstunden mit Zustimmung des Betriebsrats anordnen. Zudem muss sich eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden aus dem Arbeitsvertrag ergeben, ansonsten können Überstunden nur nach Zustimmung des Mitarbeiters angeordnet werden.
Ansonsten besteht eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden nur bei einem schwerwiegenden drohenden wirtschaftlichen Schaden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von dem Arbeitnehmer in dieser Situation erwartet werden kann, dass er Überstunden leistet. Allerdings muss der Arbeitgeber Zuschläge für Überstunden nur bezahlen, wenn dies nach dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag geregelt ist, ansonsten sollte der Arbeitnehmer einen Zuschlag mit dem Arbeitgeber vereinbaren.