Als Arbeitnehmer ist man zur Arbeit verpflichtet. Das folgt aus § 611 Abs. 1 BGB. Nach § 613 S.1 BGB gilt zudem, dass vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (im Zweifel) persönlich zu erbringen ist. Sie können also nicht ohne Weiteres einen Dritten einschalten und diesem Ihre Arbeitspflicht übertragen.
Im Umkehrschluss folgt daraus allerdings auch, dass Ihnen ein „Recht zur Arbeit am Arbeitsplatz“ zusteht. Ihr Arbeitgeber muss Sie entsprechend Ihrer Qualifikation und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag angemessen beschäftigen. Er darf Ihnen daher nicht Arbeit zuweisen, die deutlich unter Ihrem Niveau liegt, oder auch ganz davon absehen Ihnen Aufgaben zuzuweisen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG sowie aus der Menschenwürde aus Art. 1 I GG.
Eine interessante Entscheidung traf in diesem Zusammenhang das Landesarbeitsgericht Berlin, 2 Sa 53/98, Urteil vom 12.3.1999:
Der Mitarbeiter eines Bankinstituts bekam von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung, durch die er von der Position eines Gruppenleiters zu einem Sachbearbeiter mit deutlich geringerem Einkommen beschäftigt werden sollte. Das Landesarbeitsgericht erklärte auf die eingereichte Klage des Mitarbeiters die Änderungskündigung für unwirksam.
Der Arbeitgeber ignorierte das Urteil des Landesarbeitsgerichts und ließ den Mitarbeiter ohne Arbeit in einem leeren Büro sitzen. Daraufhin suchte dieser offen nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten. U.a. stellte er bei offener Tür ein Bügelbrett in seinem Arbeitszimmer auf und betätigte sich mit Bügelarbeiten.
In der Folge wurde er von seinem Arbeitgeber aufgetragen eine Liste mit Krediten herauszuarbeiten, eine Arbeit, die weit unter dem Niveau seiner bisherigen Tätigkeit lag. Der Mitarbeiter blieb zwei Tage zu Hause – denn er war sich der Sinnlosigkeit seiner Beschäftigung durchaus bewusst- und wurde daraufhin abgemahnt. Er setzte sich gegen die Abmahnung gerichtlich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin durch. Dieses entschied, dass der Mitarbeiter ein „Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung“ habe.