Nicht jeder Arbeitgeber übernimmt bereitwillig die Fahrtkosten seiner Beschäftigten. Welche Fahrtkosten muss der Arbeitgeber überhaupt übernehmen?
Hierbei muss man zwischen dem Arbeitsweg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und den Dienstfahrten unterscheiden.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber dies trotzdem tut, handelt es sich meist um eine freiwillige Leistung. In den meisten Fällen übernimmt der Arbeitgeber allerdings nicht diese Kosten. Dann besteht nur die Möglichkeit die Fahrtkosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzusetzen.
Bei Dienstfahrten hingegen, also z.B. die berufliche Fahrt zur Messe im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“