Die Fehlgeldentschädigung im Arbeitsverhältnis

Stellen Sie sich mal Folgendes vor: Sie arbeiten für einen Discounter als Kassierer und stellen am Ende des Arbeitstages fest, dass sich in der Kasse ein negativer Saldo von 50 Euro befindet. In diesem Fall wird der Arbeitgeber diesen sog. Kassenmanko aus Ihrer eigenen Tasche zurückfordern. Möglicherweise bezichtigt er Sie sogar des Diebstahls, des Betrugs oder der Unterschlagung des fehlenden Geldes – keine angenehme Situation für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber.

Deshalb hat sich in der Arbeitswelt auch mittlerweile etabliert, dass der Arbeitgeber die zusätzlichen Haftungsrisiken des Arbeitnehmers beim Verwalten der Kasse, von Geld oder von Waren, oftmals mit einer sog. Fehlgeldentschädigung honoriert. Es handelt sich um einen vertraglich festgelegten Ausgleich für die Mankohaftung des Arbeitnehmers.

Die Fehlgeldentschädigung kann dabei unterschiedlich gestaltet sein. Einerseits kommt die Fehlgeldentschädigung in Form einer Prämienzahlung in Betracht, die dann gewährt wird, wenn kein Kassen- oder Warenmanko auftritt.

  • Beispiel:
    Der Arbeitgeber regelt, dass die Kassiererin X eine Prämienzahlung von 200 Euro pro Monat erhält, wenn das Saldo am Ende des Monats ausgeglichen ist.

Manche Arbeitgeber verknüpfen eine solche Regelung zugleich mit einer Haftungsverschärfung. Dadurch soll der Arbeitnehmer auch dann haften, wenn ihn kein Verschulden trifft oder dieses ihm nicht nachgewiesen werden kann. Diese Haftungsverschärfungen sind allerdings nicht unumstritten, weil das Arbeitgeberrisiko hierdurch auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Daher erkennen die Gerichte auch eine solche Regelung nur in engen Grenzen an.

  • Beispiel:
    Der Arbeitgeber regelt, dass die Kassiererin X eine Prämienzahlung von 200 Euro pro Monat erhält, wenn das Saldo am Ende des Monats ausgeglichen ist. Zugleich regelt der Arbeitgeber, dass bei einem Fehlbestand in der Kasse unabhängig davon ob die X dafür verantwortlich gemacht werden kann die Prämie nicht gezahlt wird und die X das fehlende Geld ausgleichen muss.

Sie sollen einen Fehlgeldbestand ausgleichen? Wir beraten Sie gerne.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp