Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers – was ist zu beachten?

Viele moderne Unternehmen haben ein großes Interesse daran Ihre Mitarbeiter regelmäßig auf Fortbildung zu schicken. Entweder besteht dazu von Arbeitgeberseite eine gesetzliche Pflicht (z.B. bei Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird) oder dieser legt Wert auf qualifiziert geschulte Arbeitnehmer (z.B. bei einem berufsbegleitenden Studium).

Ob Sie an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies hängt maßgeblich von der Art der Fortbildung ab. Die Länge der Betriebszugehörigkeit und die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber können dafür genauso entscheidend sein.

Sollten Sie an der Fortbildung teilnehmen, sind Sie verpflichtet alles Notwendige zu tun, um das Ziel der Fortbildung zu erreichen. Dazu gehört in jedem Fall der pünktliche und zuverlässige Besuch der Fortbildungsveranstaltungen und die Erarbeitung des Unterrichtsstoffes.

Regelmäßig wird der Arbeitgeber mit Ihnen, gerade bei längeren Fortbildungen, aber entweder im Arbeitsvertrag oder als Zusatzvereinbarung (sog. Fortbildungsvereinbarung) die Modalitäten der Fortbildung regeln wollen. Der Arbeitgeber ist nicht zwingend verpflichtet die Fortbildungskosten zu übernehmen. Er kann Ihnen daher z.B. die Prüfungskosten auferlegen. Achten Sie daher genau auf die Kostenvereinbarung im Vertrag!

Sehr häufig wird der Arbeitgeber aber sämtliche Fortbildungskosten übernehmen. Dann sollten Sie sich aber nicht mit dem Vertrag zufriedengeben, sondern ferner darauf achten, ob der Vertrag eine sog. Bindungsklausel enthält.  Diese Bindungsklauseln sorgen dafür, dass Sie Kosten der Fortbildungsmaßnahme übernehmen müssen, wenn Sie nach deren Beendigung aus dem Unternehmen ausscheiden. Je nach Dauer und Qualität der Fortbildung kommen hierfür Bindungszeiträume von bis zu fünf Jahren in Betracht!

Enthält der Vertrag eine Bindungsdauer, die über fünf Jahre geht, können Sie aber sicher sein, dass diese nicht zulässig ist. Nach § 624 BGB darf die Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschritten werden.

Sie möchten das Unternehmen verlassen, sind aber durch eine lange Bindungsklausel daran gehindert? Gerne überprüfen wir die Zulässigkeit Ihrer Fortbildungsvereinbarung!

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp