GPS Überwachung von Arbeitnehmern – ist das zulässig?

Die technische Entwicklung macht weder vor dem Privatleben noch vor der Arbeitswelt halt. Heute lassen sich daher ohne Probleme GPS-Positionsdaten durch wenige Klicks im Internet bereithalten und abrufen.

Viele Arbeitgeber sind nunmehr auch dazu übergegangen die Fahrzeuge der Mitarbeiter mit GPS-Trackern auszustatten. Routen lassen sich schneller und effizienter gestalten, Adressen lassen sich schneller auffinden. Auf der anderen Seite lässt sich natürlich auch herausfinden, wie fleißig die Beschäftigten arbeiten.

Doch angesichts des hohen Datenschutzstandards in Deutschland muss man sich fragen, ob eine solche Mitarbeiterüberwachung überhaupt erlaubt ist?

Nach § 32g BDSG ist eine GPS-Ortung von Beschäftigten nur zulässig, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist oder der Arbeitnehmer einwilligt. Die erforderlichen betrieblichen Gründe müssen in einer Gesamtschau aus den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers bestimmt werden. Dabei gilt es eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Arbeitnehmers und den berechtigten Belangen des Arbeitgebers herbeizuführen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Nur bei einem wesentlichen Überwiegen der Arbeitgeberinteressen sind dann entsprechend die betrieblichen Gründe erforderlich.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Beschäftigte mit dem Fahrzeug eine Straftat begeht oder ansonsten das Leben des Arbeitnehmers aufgrund der Tätigkeit in Gefahr wäre.

Wesentlich ist auch, dass eine GPS-Überwachung dem ggf. vorhandenen Betriebsrat offengelegt werden muss. Unter gewissen Umständen (z.B. bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum GPS-Monitoring) hat der Betriebsrat dann auch ein Mitspracherecht.

Da der Datenschutz im modernen Arbeitsalltag immer gewichtigere Ausprägung erlebt, wird uns dieses Thema wohl noch längere Zeit begleiten. Zögern Sie daher nicht uns auf das Thema anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne!

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp