Neues über das Arbeitszeugnis

Sobald ein Arbeitsverhältnis endet, erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Arten von Zeugnissen.

Das sog. Endzeugnis wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Das Zwischenzeugnis wird während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses, häufig aufgrund eines besonderen Anlasses, erteilt. Dann gibt es noch das sog. vorläufige Zeugnis. Dieses wird aufgrund einer absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, sodass der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhält mit dem vorläufigen Zeugnis sich bei anderen Arbeitgebern zu bewerben.

Der Anspruch besteht im Übrigen auch bei einem Dienstverhältnis. Hier muss der Arbeitgeber dann gem. § 630 S.1 BGB ein Dienstzeugnis ausstellen.

Das Arbeitszeugnis muss allerdings – wie es der Gesetzeswortlaut sagt – stets wohlwollend formuliert sein. Daher verbieten sich ironische und polemische Zeugnisse. Dies geht auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor. Hier verfasste der Arbeitgeber folgendes Arbeitszeugnis:

„Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15 T Kanzlei L

Zeugnis

Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt.

Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt.

Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

Das LAG Köln entschied, dass das Zeugnis polemisch, grob unsachlich und ironisch verfasst wurde und bei dessen Vorlage sich der Arbeitgeber der Lächerlichkeit preisgeben würde. Daher handele es sich nicht um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Schreiben bestehe lediglich aus diskreditierenden Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzten.

Dieser Fall zeigt auf, dass ironische und polemische Zeugnisse nicht in die Berufswelt gehören.

Ärgern Sie sich auch über die Formulierungen Ihres Zeugnisses? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter!

Sie haben Fragen?

Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin, kontaktieren Sie uns telefonisch oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Rechtsanwälte
Kelp und Blättermann

Haagstraße 4 – 6
47441 Moers

Rufen Sie uns an!

Telefon (02841) 8804999

Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an mail@kelp-blaettermann.de

Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp