Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz – Das sollten Sie wissen!

Jeder Beschäftigte sollte um seine Rechte wissen, wenn es um die Sicherheit am Arbeitsplatz geht. Denn Sicherheits- und Gesundheitsmängel im Betrieb muss kein Beschäftigter hinnehmen. Dazu kann der Arbeitnehmer jederzeit seinen Vorgesetzten oder den Betriebsrat ansprechen. Zeigen sich diese aber uneinsichtig oder nicht einmal gesprächsbereit, besteht auch die Möglichkeit sich an die Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft zu wenden. Dies ergibt sich aus § 17 ArbSchG.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann ein gewissenhafter Betriebsrat etwaigen Beschwerden auch direkt nachgehen und hat nach den §§ 80 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 9 BetrVG das Recht sich jederzeit ein eigenes Bild von der Lage zu machen. Er darf den Arbeitsplatz unter die Lupe nehmen ohne dies vorher mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Eine Anmeldung oder besondere Einwilligung bzw. Genehmigung ist somit nicht erforderlich. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht ist dann allenfalls zulässig, wenn es um sicherheitsrelevante Bereiche geht, die nur bestimmten Personengruppen zugängig sind. Dies wäre z.B. dann denkbar, wenn der Betriebsrat den Arbeitsplatz der Kernkraftwerkstechniker im Reaktor sehen wollte.

Nach § 89 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat alle für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft hinsichtlich der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren unterstützen. Der Betriebsrat ist nach dieser Maßgabe rechtlich verpflichtet sich für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.

Nach §§ 90, 91 BetrVG hat der Betriebsrat sogar ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Betriebssicherheit. Das bedeutet, dass der Betriebsrat beispielsweise bei Fragen von Arbeitsabläufen sich so einbringen soll, dass die Gefahren für die Belegschaft möglichst geringgehalten werden. Die Mitbestimmung kann sich daher zum Beispiel auf Fragen der Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene oder der angewandten Sicherheitstechnik beziehen.

Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann insbesondere auch mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen getroffen werden. Dies ergibt sich aus § 88 Nr. 1 BetrVG.

Insofern ist nach alldem die rechtliche Verpflichtung des Betriebsrates in Fragen der Arbeitssicherheit nicht zu unterschätzen. Zugleich kann der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung entscheidenden Einfluss auf die Arbeitssicherheit nehmen.

Der Betriebsrat sollte alle Schritte dokumentieren und auch nicht davor zögern Kollegen anzusprechen, um diese nach konkreten Schutzmaßnahmen zu befragen. Diese wissen innerhalb des eigenen Arbeitsumfeldes am besten Bescheid, welche Schutzmaßnahmen tatsächlich durchführbar und erfolgsversprechend sind.

Allgemein gesprochen existieren zahlreiche Schutzvorschriften, Gesetze und Verordnungen, die auch branchenspezifische Schutzvorschriften vorgeben. Daher ist beispielsweise für einen Gleisarbeiter die Baustellenverordnung äußerst wichtig, für den Chemiker hingegen die Gefahrstoffverordnung.

Beachtet Ihr Arbeitgeber nicht die Mindestanforderungen des Arbeitsschutzes? Dann können wir helfen, sprechen Sie uns doch einfach darauf an!

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp