Kann der Arbeitgeber betriebsbedingt aufgrund des Corona-Virus kündigen?

Es gelten weiterhin die Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Aufgrund des Virus gibt es keine gesetzlichen Erleichterungen für den Arbeitgeber, d. h. bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, z.B. unter Berufung auf außerbetriebliche Gründe wie einen Auftragsmangel, muss der Arbeitgeber bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes darlegen und beweisen, inwieweit die Auftragslage den konkreten Arbeitsplatz des Mitarbeiters betrifft und ob dies dauerhaft zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Ist insoweit die wirtschaftliche Aktivität nur zeitlich begrenzt reduziert, ist fraglich, ob dies für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ausreichend ist.

Der Arbeitgeber hat in jedem Fall nach dem Kündigungsschutzgesetz die soziale Auswahl bei dem Ausspruch einer Kündigung zu beachten.

Zudem muss bei einem größeren Umfang von Kündigungen der Arbeitgeber auch formelle Voraussetzungen beachten, d. h. eine sog. Massenentlassungsanzeige ist vor Ausspruch der Kündigung erstatten, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Eine Massenentlassungsanzeige ist aber bereits zu erstatten in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden.

Für den Arbeitnehmer ist es auf jeden Fall unabdingbar wichtig, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage erhoben wird, um die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp