Betriebsbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit oder im Anschluss an eine Kurzarbeit weitgehend zulässig. Der Arbeitgeber hat darzulegen, dass trotz Kurzarbeit der Arbeitsrückgang nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern das zusätzliche und geänderte Umstände eingetreten sind, die über den zunächst nur angenommenen vorübergehenden Arbeitsmangel hinausgehen. Daher schließt die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit und die Inkaufnahme der Reduzierung des Lohns das Risiko des Ausspruchs einer Kündigung nicht aus.
Bei Ausspruch der Kündigung erlischt automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den gekündigten Mitarbeiter, dem gekündigten Mitarbeiter steht demnach gegen den Arbeitgeber mit Ausspruch und Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der volle Lohnanspruch zu.
Es ist in jedem Fall ratsam, die Kündigung überprüfen zu lassen und zwar durch Erhebung einer Klage binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.