Wissenswertes über den Aufhebungsvertrag

Einleitung

Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Ihr Arbeitgeber erwischt Sie bei einem Diebstahl von Waren im Lager des Betriebs. Daraufhin bittet er Sie in das Personalbüro und teilt Ihnen mit, dass er das Recht habe Sie aufgrund des Diebstahls außerordentlich fristlos zu kündigen. Da eine außerordentliche fristlose Kündigung aber in keinem Lebenslauf gut aussehe und Sie ja eigentlich die anderen 4 Jahre bei ihm im Betrieb gut gearbeitet hätten, biete er Ihnen an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum Ende des Monats zu beenden. Dabei legt er Ihnen nahe sich schnell zu entscheiden und den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das Angebot gelte nur heute.

Eine solche Situation ist im Arbeitsverhältnis gar nicht mal so unwahrscheinlich. Vorweg sei direkt gesagt, dass es Ihnen grundsätzlich nicht zu raten ist, auf das Angebot des Arbeitgebers einzugehen. Nach Möglichkeit sollten Sie sich Bedenkzeit erbitten und fachanwaltlich beraten lassen. Auf die dahinterstehenden Gründe soll noch im Folgenden eingegangen werden.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein solches Angebot des Arbeitgebers, dass auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, nennt man Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag ist damit das genaue Gegenteil des Arbeitsvertrags. Der Unterschied zur Kündigung besteht darin, dass der Aufhebungsvertrag zweiseitig ist, also sowohl den Willen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers voraussetzt. Ein Aufhebungsvertrag ist deshalb niemals wirksam, wenn nur der Arbeitgeber unterschreibt und Ihnen dann den Vertrag vorlegt. Erst mit der Unterschrift des Arbeitnehmers entfaltet der Aufhebungsvertrag seine Wirksamkeit.

Welche Vorteile bietet der Aufhebungsvertrag?

Unter Umständen kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile bieten. So lässt sich der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses frei bestimmen. Dies ist beispielsweise dann vorteilhaft, wenn Sie in eine andere Stadt ziehen und Sie daher kurzfristig den Job wechseln möchten, ohne von der unter Umständen langen Kündigungsfrist betroffen zu sein. Auch kann es natürlich vorkommen, dass der Beendigungszeitpunkt nach hinten verschoben werden soll. Beispielsweise wäre das der Fall, wenn Sie ein Sabbatjahr planen und deshalb Ihr Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden möchten.

Manche Arbeitgeber erklären sich auch im Rahmen des Aufhebungsvertrags dazu bereit eine gute Abfindung zu zahlen. Manchmal erklärt sich auch der Arbeitgeber ausdrücklich dazu bereit ein „gutes Zeugnis“ auszustellen.

Welche Nachteile hat der Aufhebungsvertrag?

Die dargestellten Vorteile dürfen auf keinen Fall überbewertet werden. Denn in den meisten Fällen kann auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess eine Abfindung durch Vergleich erwirkt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet – wenn der Arbeitnehmer dies einfordert – ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dabei ist das Zeugnis stets wohlwollend zu formulieren. Dass der Arbeitgeber sich also im Rahmen des Aufhebungsvertrages dazu verpflichtet ein „gutes Zeugnis“ auszustellen, bedeutet noch lange nicht, dass er auch entsprechend gute Formulierungen verwendet. Denn durch den Grundsatz, dass der Arbeitgeber zu wohlwollenden Formulierungen verpflichtet ist, hat sich bei Arbeitszeugnissen eine eigene Sprache der Bewertung etabliert.

Der wesentliche Nachteil des Aufhebungsvertrages ist die Sperrzeit. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt dabei in der Regel für die Dauer von 12 Wochen eine Sperrfrist gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. In dieser Zeit zahlt der Staat kein Arbeitslosengeld, sondern allenfalls eine Grundsicherung! Der Grund hierfür liegt darin, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Kündigungsschutz durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags verzichtet hat. Unter Umständen kann die Sperrzeit auch länger sein, dies hängt jeweils vom abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ab.

Einmal unterschrieben, lässt sich der Aufhebungsvertrag nur noch schwerlich rückgängig machen. Ein Widerrufsrecht ist genauso schwierig geltend zu machen wie eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gemäß § 123 I BGB. Die Chancen hierbei Erfolg zu haben, sind sehr gering. Denn regelmäßig lässt sich eine Täuschung durch den Arbeitgeber schwer beweisen. Außerdem wirkt die Unterschrift beim Aufhebungsvertrag als Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer immerhin dem Aufhebungsvertrag zugestimmt habe.

Fazit: Die Nachteile des Aufhebungsvertrages sind regelmäßig deutlich erheblicher als die sich daraus ergebenden Vorteile. Daher ist grundsätzlich davon abzuraten einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung zu unterschreiben. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte Kelp & Blättermann auch in dieser Angelegenheit.

Zwischen der XYZ-GmbH (nachfolgend: Arbeitgeber)

und

Herrn/Frau Mustermann (nachfolgend: Arbeitnehmer)

wird folgende Vereinbarung getroffen:

I. Herr/Frau Müller sind sich darüber einig, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am XX.XX.XXXX in beiderseitigem Einvernehmen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung endet.

II. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis – gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen – erledigt. Der dem Arbeitnehmer zustehende Resturlaub (5 Tage) wird dem Arbeitnehmer ausgezahlt.

III. Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitslos zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur […].

Ort, Datum

__________________                                                 ______________________

Unterschrift Arbeitgeber                                         Unterschrift Arbeitnehmer

Sehr geehrte Frau Mustermann,

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung der XX.XX.XXX.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich.

(Ich bitte darum mir ein berufsförderndes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.)

Für die gute Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXXX XXXXXXXXXXXX