Der Bienenstichfall – Ein Stück deutsche Arbeitsrechtsgeschichte

Wenn Juristen etwas schreiben, klingt das für Nicht-Juristen meist umständlich und kompliziert. So wie dieser Satz aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Düsseldorf vom 17. Mai 1984:

„Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.“

Doch hinter diesen trockenen Worten verbirgt sich ein spannendes Stück Rechtsgeschichte an dem Rechtsanwalt Blättermann mitgewirkt hat. Der Anlass dafür war ein Stück Kuchen – genauer gesagt ein Stück Bienenstich. Doch was hat ein bisschen Hefeteig mit Cremefüllung und karamellisiertem Zucker-Mandel-Belag mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht zu tun?

Die Antwort lautet: eine ganze Menge.

Erwin Blättermann hat 1984 (damals noch ohne seine spätere Partnerin Martina Kelp) für einen Mandanten einen eigentlich aussichtslosen Fall übernommen.

Es ging dabei um eine Bäckereifachverkäuferin, die ein Stück Bienenstich naschte, ohne es zu bezahlen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber – Erwin Blättermanns Mandant – ihr fristlos. Oder, wie es die Richter im Urteil formulierten:

„Fristlose Entlassung einer in der Cafeteria eines Kaufhauses beschäftigten Buffetkraft wegen Verzehrs eines Stücks Kuchen ohne Bezahlung hinter der Bedienungstheke.“

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Die 27-jährige Frau, die seit mehreren Jahren in dem Betrieb beschäftigt war, klagte gegen die fristlose Kündigung. Sie argumentierte, dass sie sich an dem betreffenden Tag nicht wohlgefühlt habe und deshalb bis zum Nachmittag nichts essen konnte. Als es ihr dann besser ging, habe sie ein Stück Bienenstich verzehrt, um ihren größten Hunger zu stillen.

Erwin Blättermanns Mandant hingegen führte an, dass die Verkäuferin mit ihrem Verhalten die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört habe. Außerdem habe sie gegen die – ihr bekannten – Richtlinien für Personaleinkäufe verstoßen. Mitarbeiter, die etwas essen wollten, müssten die Ware vom Abteilungsleiter abzeichnen und dann von einem Kollegen kassieren lassen.

In erster Instanz war die Verkäuferin mit ihrer Klage zunächst erfolgreich. Sie durfte weiter in der Bäckerei arbeiten, weil das Gericht die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt hielt. Dafür sei der entstandene Schaden zu klein gewesen.

Doch Erwin Blättermann und sein Mandant gingen in die Berufung. Und zur großen Überraschung aller Beteiligten entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Diebstahl gegen den eigenen Arbeitgeber, und sei der Gegenstand auch noch so klein, eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Seitdem beruhen auch heute noch viele Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten Bagatelldelikten auf diesem Fall. Zwar werden diese Delikte jetzt meist anders entschieden, aber das Urteil zeigt, dass sich Kreativität und Durchhaltevermögen eines Anwalts auch im Arbeitsrecht bezahlt machen.

Die Medien haben über den Bienenstich-Fall berichtet, er ist fester Bestandteil der juristischen Fachliteratur und war sogar Thema in einer Bundestagsdebatte. Und er hat mittlerweile auch einen eigenen Wikipedia-Eintrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Bienenstichfall