Sonderurlaub

Der Urlaub ist vorbei, und plötzlich braucht man doch noch freie Tage, weil das Kind sich plötzlich überlegt hat zu heiraten und man das doch nicht verpassen möchte.

Kann der Arbeitnehmer dann der Arbeit fernbleiben? Gibt es dafür bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub des Arbeitgebers?

Der Begriff des Sonderurlaubs ist im Arbeitsrecht nicht definiert. Eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit aus verschiedenen Gründen sollte im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung aber festgehalten sein.

Bei einer „vorübergehenden Verhinderung“ kann sich der Arbeitnehmer aber möglicherweise auch auf § 616 BGB stützen. Hier ist geregelt, dass man für kurze Zeit von der Arbeit fernbleiben kann, wenn das Verschulden der Verhinderung nicht beim Arbeitnehmer liegt. Hierunter fällt dann die standesamtliche oder kirchliche Hochzeit des Kindes, die Niederkunft der Ehefrau oder auch der Tod eines nahen Angehörigen und die Pflege kranker Kinder unter 12 Jahren.

Die Gründe müssen allerdings in der Person des Arbeitnehmers liegen. Ereignisse wie Glatteis, Schneesturm oder Verkehrsbehinderungen fallen entsprechend nicht darunter.

Fragen Sie uns doch einfach, wir können helfen, wann es in den verschiedenen Fällen in der Praxis bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub geben kann.