Vorsicht, Stolperfallen!

„Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben den Grund angeben, damit die Kündigung wirksam ist.“

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt sich mit der Wirksamkeit von Kündigungen. Einem Arbeitnehmer war gekündigt worden, ohne dass für diesen klar ersichtlich ein Kündigungsgrund vorlag. Der Betriebsrat des Unternehmens sollte zudem nicht ordnungsgemäß angehört worden sein. Dieses sehr technische Urteil beschäftigt sich insgesamt ziemlich ausführlich mit der Thematik des “Nachschiebens von Kündigungsgründen”. Das Bundesarbeitsgericht hat hier eine interessante und prägende Entscheidung getroffen:

Leitsatz2 AZR 239-84 LS (PDF) | Urteil2 AZR 239-84 U pp (PDF)

Unsere Stolperfalle zu diesem Thema:

#2 „Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben den Grund angeben, damit die Kündigung wirksam ist.“

Das ist leider nur bedingt richtig. Lediglich Kündigungen von Schwangeren oder Auszubildenden sind tatsächlich nur dann wirksam, wenn im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund angegeben wurde. In allen anderen Fällen – und somit bei der Mehrzahl aller Kündigungen – ist dies jedoch nicht erforderlich. Insofern liegt auch hier ein klassischer Irrtum vor.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen kann der gekündigte Mitarbeiter verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung – allerdings kann der Gekündigte dann Anspruch auf Schadensersatz erheben. Die Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist hierbei eine große Hilfe.

Fakt ist: Wehrt sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung, so muss der Arbeitgeber dann auch einen Grund für die Kündigung nennen und diesen beweisen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer tatsächlich unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (vgl. Kapitel 1). Zudem muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung das Arbeitsgericht einschalten, indem er dort formal eine Kündigungsschutzklage erhebt.

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