Vorsicht, Stolperfallen!

„Nach einer Kündigung habe ich immer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.“

Mit einem Arbeitnehmer, dem aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war, hatte der Arbeitgeber außergerichtlich eine Abfindung in Höhe von 6.000 Euro vereinbart. Der Arbeitnehmer war später der Meinung, dass ihm fast 12.000 Euro zustünden.

Der Fall durchlief alle Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Wie dieses entschieden hat, lesen Sie im Folgenden:

Leitsatz2 AZR 209-07 LS (PDF) | Urteil2 AZR 209-07 U pp (PDF)

Unsere Stolperfalle zu diesem Thema:

#3 „Nach einer Kündigung habe ich immer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.“

Nein, denn zunächst einmal ist es in aller Regel so, dass dem gekündigten Arbeitnehmer gesetzlich keine Abfindung zusteht. In der Praxis gibt es aber immer wieder Ausnahmen von dieser Regel.

Etwa wenn sich beide Seiten in einem Kündigungsschutzprozess oder im Rahmen der Korrespondenz zwischen dem Anwalt des gekündigten Arbeitnehmers und dem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Da der Kündigungsschutz die Rechte des Schwächeren im Arbeitsverhältnis (also die des Arbeitnehmers) unterstützt, ist es für Arbeitgeber zudem meist schwierig, die Kündigung des Mitarbeiters vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Aus diesem Grund „erleichtern“ diese dem Mitarbeiter die Trennung oftmals durch eine Abfindung, deren Höhe von beiden Parteien ausgehandelt werden muss. Wurde eine Kündigungsschutzklage erhoben, so schlägt der Arbeitsrichter in der Güteverhandlung im Regelfall eine Abfindung vor.

Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan ausgehandelt wurde, können Mitarbeiter sogar einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungsabfindung haben. Und in seltenen Fällen kann das Arbeitsgericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und dem Mitarbeiter eine Abfindung zusprechen – meist nach der Formel: halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre.

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