Vorsicht, Stolperfallen!
„Arbeitsverhältnisse können mündlich, per Telefax oder per Mail gekündigt werden.“
Für diesen Fall reisen wir zurück zu D-Mark Zeiten. Einem Zeitungsausträger war gekündigt worden, doch wollte er die Kündigung nicht anerkennen. Er monierte in erster Linie einen Formmangel in der Kündigung, da die Unterschrift des Bevollmächtigten auf der Kündigung nicht zu lesen gewesen sei. So mancher mag dabei zusammenzucken, wenn er oder sie an die eigene Handschrift denkt. Jedenfalls entschied das Bundesarbeitsgericht in dieser wegweisenden Entscheidung Folgendes:
Leitsatz: 2 AZR 603-97 LS | Urteil: 2 AZR 603-97 U pp
Unsere Stolperfalle zu diesem Thema:
#4 „Arbeitsverhältnisse können mündlich, per Telefax oder per Mail gekündigt werden.“
Ein Arbeitsverhältnis wird in aller Regel durch Kündigung beendet, und diese kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Allerdings
ist dabei immer auf die richtige bzw. rechtskräftige Form zu achten! So muss jede Kündigung – unabhängig davon, von welcher der beiden Seiten sie letztlich kommt – schriftlich erfolgen. Sprich: in Papierform und versehen mit der Original-Unterschrift des Kündigungsberechtigten.
Entgegen der landläufigen Meinung ist eine Kündigung per Fax, Mail, PDF, Telegramm oder ähnliches somit ebenso unwirksam wie eine mündliche Kündigung. Denn in all diesen Fällen liegt keine eigenhändige Unterschrift des jeweils Kündigenden im Original vor. Hinzu kommt: Die betreffende Formvorschrift des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch kann nicht durch individuelle Vereinbarungen, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung umgangen und für unanwendbar erklärt werden.
Ferner müssen auch Aufhebungsverträge schriftlich abgeschlossen werden. Für den Arbeitnehmer führt dies dann jedoch oft zu erheblichen Rechtsnachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Daher sollte er sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages fachlich beraten lassen, um zu prüfen, ob und inwiefern ein solcher für ihn in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt sinnvoll ist.
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