Vorsicht, Stolperfallen!
„Die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“
Eine Abfindung in Höhe von fast 40.000 DM – das klingt zunächst super! Allerdings gibt es in diesem Fall eine kleine Tücke, denn das Arbeitsamt wollte von der Abfindung fast die Hälfte kassieren. Dies wollte der betroffene Arbeitnehmer nicht hinnehmen, sodass er den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg beschritt und sich bis zum Bundesarbeitsgericht hochklagte. In dieser – zugegeben schwer verständlichen – Entscheidung erfahren Sie, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat:
Leitsatz: 6 AZR 760-95 LS | Urteil: 6 AZR 760-95 U pp
Unsere Stolperfalle zu diesem Thema:
#6 „Die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“
Auch dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erhaltene Abfindung vorübergehend den Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld ruhen lässt. Dieser wird dann erst ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt.
Ein solcher Fall tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis zwar tatsächlich beendet, die ordentliche Kündigungsfrist aber nicht eingehalten wurde. Dann ruht der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes zunächst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitslosen, wird anschließend aber im vollen Umfang und ohne zeitliche oder sonstige Verkürzung wirksam.
Während der so genannten Ruhenszeit besteht kein Kranken- und kein Pflegeversicherungsschutz, und es werden auch keine entsprechenden Beiträge abgeführt.
Streng zu unterscheiden vom zeitlich befristeten Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Verhängung einer Sperrzeit, die neben den oben geschilderten Erläuterungen zusätzlich zu einer Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Wurde hingegen eine Abfindung aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs ausbezahlt, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.
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