Die Kinderkrankengeld-Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Auch im Jahr 2022 kann jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage-Kinderkrankengeld-beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind jünger als zwölf Jahre und gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist ebenfalls, dass es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle Ihr Kind betreuen kann. Dieser Anspruch gilt auch, wenn

  • pandemiebedingt Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinder-Tageseinrichtung, Horte, Kinder­Tagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen wurden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wurde oder Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder
  • der Zugang zum Kinder-Betreuungsangebot eingeschränkt wurde oder
  • von der zuständigen Behörde empfohlen wird, vom Besuch des Kindes in einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Eine Übertragung der zusätzlichen Anspruchstage aufgrund der Pandemie ist ebenfalls möglich, wenn der eigene Anspruch ausgeschöpft ist – vorausgesetzt -, der Arbeitgeber, der den Elternteil dann freistellen muss, ist damit einverstanden.

Der Arbeitgeber meldet Ihre Entgeltdaten automatisch dem Krankenversicherer, sofern Ihr Gehalt aufgrund der Betreuung Ihres Kindes gekürzt wurde. Sie brauchen dafür nichts tun.

Ist die Betreuung erforderlich, weil Ihr Kind krank ist, muss nach wie vor die ärztliche Bescheinigung bei der Krankenversicherung eingereicht werden.

Die Krankenversicherung zahlt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen erhalten, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt im Jahr 2022 bei 112,88 Euro pro Tag.

Damit Ihnen in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem Kinderkrankengeld Beiträge gezahlt. In der Krankenversicherung müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Berechnet werden die Beiträge aus 80 Prozent Ihres Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengeldes berechnet. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Den Rest übernimmt die Krankenversicherung.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp