Wenn der Arbeitnehmer sich nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung im Klagewege gegen die Kündigung gewehrt hat, wird diese Kündigung rechtswirksam. Eine mündliche Zusage des Unternehmens, nach der Krise wieder eingestellt zu werden, wird der Arbeitnehmer in der Regel nicht beweisen können. Daher muss ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers rechtssicher formuliert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Wiedereinstellung. Dies darf auch nicht unbestimmt sein. Im Zweifelsfall kann daher nur geraten werden, fristwahrend Klage gegen die Kündigung zu erheben, damit diese nicht rechtswirksam wird und der Arbeitgeber dann seine „Zusage“ nicht einhält. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht in einem Vergleich seine Wiedereinstellungszusage und die näheren Bedingungen hierfür gerichtlich protokollieren lässt.
Ist die Aussage des Arbeitgebers nach Ausspruch einer Kündigung, den Arbeitnehmer nach der Krise wieder einzustellen, rechtsverbindlich?
- Mrz 23, 2020
- By Kelp & Blättermann
- In Allgemein, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag und Beendigung
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