Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, d. h. es ist auch im Winter seine Pflicht frühzeitig loszufahren, um seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Im Falle des Nichterscheinens an seinem Arbeitsplatz riskiert der Arbeitnehmer den Ausspruch einer Abmahnung und hat zudem keinen Anspruch auf Bezahlung.
Daher sind für derartige Situationen rechtzeitige Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr zu empfehlen.