Kur

Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie sind durch eine langfristige Erkrankung arbeitsunfähig und deshalb daran gehindert ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei solchen lang andauernden Erkrankungen wird Ihnen der Arzt dann auch öfter raten in Kur zu fahren.

Das Recht der Kur- und Heilverfahren ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und wird dort unter § 9 EFZG als „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ bezeichnet. Zweifellos fallen hierunter nicht jegliche medizinischen Maßnahmen, sondern nur jene, die nach den Kategorien des Sozialversicherungsrechts als solche gelten. Ferner werden Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht von § 9 EFZG erfasst.

Während der Kur haben Sie in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Bei einer längeren Dauer der Kur springt häufig die Krankenkasse ein, wobei sich die genaue Kostenübernahme nach den Regeln des Sozialversicherungsrechts bemisst.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts, die voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung unverzüglich mitteilt. Unverzüglich bedeutet stets, dass der Arbeitnehmer dies nicht schuldhaft verzögern darf. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 121 BGB. Teilweise kann sich diese Pflicht sogar dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer in Einstellungsverhandlungen mit dem Arbeitgeber steht.

Der Arbeitgeber ist in gewissen Fällen berechtigt aus Anlass der Vorsorge- bzw. Rehamaßnahme zu kündigen. Tatsächlich geschieht dies sogar relativ häufig, wenn die Prognose der Rehabilitation darauf hindeutet, dass der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist.

Ihnen wurde wegen einer bevorstehenden „Kur“ gekündigt? Gerne überprüfen wir die entsprechende Kündigung und gehen dagegen im Zweifel sogar mit einer Kündigungsschutzklage vor.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp