„Gerne freuen wir uns Sie in der Firma zu begrüßen. Da wäre nur noch eine Sache, Sie müssten nur noch die Einstellungsuntersuchung überstehen.“ – so oder so ähnlich könnte das Vorstellungsgespräch beim voraussichtlichen Wunscharbeitgeber enden.
Einstellungsuntersuchung? Was ist das eigentlich?
Einstellungsuntersuchungen führen Arbeitgeber durch, die sich vergewissern wollen, dass der Bewerber physisch oder psychisch den Anforderungen des künftigen Arbeitsplatzes gewachsen ist. Daher machen Sie den Abschluss des Arbeitsvertrages von der positiven Untersuchung des Arztes abhängig.
Darf der Arbeitgeber das überhaupt?
Bei der Einstellungsuntersuchung treffen die Interessen des Arbeitgebers (die möglichst umfassende Information über den Bewerber) und die Interessen des Arbeitnehmers (Schutz des Persönlichkeitsrechts). Der Arbeitgeber hat sich deshalb insbesondere an die Regelungen des § 32 BDSG zu halten. Hiernach dürfen nur solche Gesundheitsdaten erhoben werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich.
Wo die Grenze des Zulässigen liegt, ist oft nicht pauschal zu beantworten. Das Bundesarbeitsgericht hat für die Datenerhebung in seiner bisherigen Rechtsprechung jedenfalls viele Fragen offengelassen. Fest steht aber, dass die Untersuchung nur auf die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die konkrete beabsichtigte Tätigkeit gerichtet sein muss.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Einstellungsuntersuchung ablehnt?
Der Bewerber hat in der Regel keinen Anspruch auf Einstellung, nur weil eine unzulässige Einstellungsuntersuchung stattgefunden hat. In Betracht kommt aber ein auf Geld gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 7f BDSG. Unter Umständen können auch Schadensersatzansprüche aus dem AGG oder aus dem Deliktsrecht nach § 823 BGB in Betracht kommen.