Als Arbeitnehmer treffen einen im Arbeitsverhältnis Treuepflichten. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Daher ist man als Arbeitnehmer im Rahmen der Treuepflichten gehalten Wettbewerb gegenüber seinem Arbeitgeber zu unterlassen.
Das Wettbewerbsverbot ist im Rahmen des Handelsgewerbes in § 60 HGB positiv geregelt. Da § 60 Abs. 1 Nr. 1 HGB vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist ausschließlich § 60 Abs. 1 Nr. 2 HGB maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind „Geschäfte in dem Handelszweige des Arbeitgebers“ verboten. Das bedeutet, dass z.B. ein Angestellter beim Uhrenhändler nicht selbst mit Uhren handeln darf, wohl aber mit Autos, Tieren und Schiffen.
Diese Regelungen für den kaufmännischen Angestellten gelten mittlerweile auch im „normalen Arbeitsverhältnis“ für jeden Arbeitnehmer.
Erlaubt ist allerdings jede wettbewerbliche Tätigkeit, mit der der Arbeitgeber einverstanden ist. Wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages schon von der Tätigkeit des Arbeitnehmers weiß, wird seine Einwilligung nach § 60 Abs. 2 HGB vermutet. Allerdings kann dies auch zu Beweisproblemen führen, wenn der Arbeitgeber zwar von der Tätigkeit weiß, aber das Ganze nicht schriftlich festgehalten wurde.
Daher empfiehlt es sich stets, dass eine Einwilligung des Arbeitgebers auch schriftlich festgehalten wird.