Raucherpausen müssen nachgearbeitet werden

In jedem Unternehmen ist der Umgang mit Raucherpausen unterschiedlich geregelt. Manche Arbeitgeber erlauben den Arbeitnehmern nach Belieben jederzeit eine Raucherpause einzulegen, während andere Arbeitgeber feste Zeiten vorgeben oder schlicht gar kein Rauchen auf dem Betriebsgelände dulden. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick darüber verschaffen, in welchem Umfang ein Beschäftigter Raucherpausen einlegen darf. Nicht Stellung genommen wird hingegen dazu, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz selbst rauchen darf.

Rauchen während der Arbeitszeit / außerhalb der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch während der Arbeitszeit zu rauchen. Die Arbeitszeit muss der Beschäftigte voll und ganz der Erbringung seiner Arbeitsleistung widmen. Es gibt also keinen Anspruch auf die regelmäßige Raucherpause. Möchte der Arbeitnehmer trotzdem in der Arbeitszeit rauchen, muss der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer gestatten. Man sollte in jedem Fall vorher mit dem Arbeitgeber abklären, ob der eigenwillige Gang in die Raucherpause während der Arbeitszeit gestattet ist.

Rauchen außerhalb der Arbeitszeit, also vor allem im Rahmen der Ruhepausen, ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit möglich. Denn der Arbeitnehmer kann allein entscheiden, wie er seine Ruhepausen verbringen möchte. Nach § 4 ArbZG haben die Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden einen Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden täglich haben die Arbeitnehmer ein Anrecht auf 45 Minuten Ruhepause. In manchen Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich günstigere Regelungen mit längeren Pausenzeiten. Bestehen danach längere Pausenzeiten werden die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes überlagert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer in den Ruhepausen auf dem Betriebsgelände rauchen darf. Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrecht aus § 6 S. 2 GewO bestimmen, wie sich die betriebliche Ordnung gestaltet. Nach § 5 ArbStättV muss der Arbeitgeber die nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs schützen. Daher muss der Arbeitgeber insbesondere auch beschränkte oder vollständige Rauchverbote auf dem Betriebsgelände erlassen, wenn dies für den Gesundheitsschutz der Belegschaft erforderlich ist.

Generell gilt, dass auch Gesetze der Gefahrenvorsorge oder des Gesundheitsschutzes das Rauchen während und außerhalb der Arbeitszeit einschränken können. Beispielsweise in solchen Bereichen, in denen einen hohe Brandgefahr vorherrscht (Tankstelle, Chemielabor usw.), ist das Rauchen generell von Gesetzes wegen verboten.

Vergütung des Arbeitnehmers bei Raucherpausen während der Arbeitszeit

Sind dem Arbeitnehmer Raucherpausen von Seiten des Arbeitgebers gestattet, ist dieser nicht verpflichtet die Raucherpausen zu bezahlen. Es handelt sich um eine Unterbrechung der Arbeitszeit, sodass der Arbeitgeber sogar verlangen kann, dass die verlorengegangene Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Einige Arbeitgeber verlangen daher insbesondere von ihren Mitarbeitern, dass Sie sich beim Verlassen des Gebäudes zum Zwecke der Raucherpause ausstempeln. Dann kann die „verlorene“ Arbeitszeit erfasst und nachgearbeitet werden. Stempelt ein Mitarbeiter nicht aus, handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug nach § 263 StGB. Dies rechtfertigt regelmäßig eine Kündigung, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers. 

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, kann dieser bei den Regelungen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen nach Maßgabe von § 87 I Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitbestimmen. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann auch die Unterbrechung der Arbeitszeit, also der Umfang bzw. die Möglichkeit von Raucherpausen geregelt werden. Besteht allerdings eine tarifvertragliche Regelung, hat der Betriebsrat in dieser Frage nach § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht außer der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp