Osterfrühstück am Arbeitsplatz

Die Ostertage stehen an. Vor allem für die Kinder ist dies eine schöne Zeit, in der sie mit viel Spaß die von den Eltern versteckten Ostereier suchen können. Leider macht aber oft die Arbeit auch nicht vor der Osterzeit halt. Wer über die Ostertage – egal, ob es sich um die Osterzeit im Allgemeinen oder einen gesetzlichen Feiertag handelt – im Büro sitzt, möchte die Arbeitszeit oft möglichst schnell rumbringen. Um die Arbeitszeit den Mitarbeitern trotz der Ostertage möglichst angenehm zu gestalten, lassen mittlerweile viele Arbeitgeber Osterfrühstücke auf der Arbeit zu.

Dazu ist der Arbeitgeber aber keinesfalls verpflichtet. Nur wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Möglichkeit zu einem Osterfrühstück eröffnet oder der Anfrage der Belegschaft zustimmt, darf ein solches Osterfrühstück stattfinden. Das gleiche Problem stellt sich im Übrigen auch dann, wenn Mitarbeiter anlässlich eines Geburtstages eines Kollegen im Büro feiern wollen. Dann kann es durch ein ständiges „Kommen und Gehen“ und einem längeren Plausch bei einem Stück Geburtstagskuchen zu nicht unerheblichen Betriebsablaufstörungen führen. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter dann nicht seiner gewohnten Arbeitsleistung nachkommt und darunter der Arbeits- bzw. Geschäftsprozess im Unternehmen leidet.

Die Belegschaft ist daher trotz jegliches feierlichen Anlasses dazu verpflichtet regulär ihre Arbeitsleistung erbringen. Man kann natürlich beim Arbeitgeber höflich anfragen, ob beispielsweise ein Osterfrühstück mit den Kollegen während der Arbeitszeit gestattet wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. Diese Weisungsbefugnis dürfen Sie aber nicht durch ein eigenmächtig angesetztes Osterfrühstück unterlaufen. In diesem Fall vernachlässigen Sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dann können unangenehme arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung oder Kündigung folgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (in der Regel 3-5 Jahre) die jährlichen Osterfrühstücke geduldet hat. Dann kann unter Umständen eine sog. betriebliche Übung vorliegen. D.h. in diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet auch diesmal ein Osterfrühstück zuzulassen. Eine betriebliche Übung ist allerdings regelmäßig schwer festzustellen. Von daher raten wir dringlichst davon ab auf eigene Faust ohne vorherige Absprache beispielsweise ein Osterfrühstück oder eine private betriebliche Geburtstagsfeier zu beginnen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp