Werkstudenten – Die Rechte der Studenten im Betrieb

Als Werkstudenten bezeichnet man einen Studenten, der zum Hochschulstudium eingeschrieben ist und während des Studiums nebenbei in einem Unternehmen arbeitet. Die Basis der Beschäftigung ist stets ein geschlossener Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag kann als Minijob (also bis 450 Euro) oder als kurzfristige Beschäftigung geschlossen sein.

Wie lange darf man als Werkstudent arbeiten?

Die Menge der Arbeitszeit eines Werkstudenten hängt davon ab, ob der Werkstudent in der Vorlesungs- oder der vorlesungsfreien Zeit arbeitet. In der Vorlesungszeit gilt, dass der Werkstudent maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. In der vorlesungsfreien Zeit kann sich die Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche erhöhen. Zur vorlesungsfreien Zeit zählt neben den Semesterferien auch die Wochenend- und Nachtarbeit während der Vorlesungszeit.

Hat ein Werkstudent Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Auch wenn viele Arbeitgeber heute noch davon absehen, haben Werkstudenten genau wie Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des bezahlten Urlaubs bemisst sich dabei nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Natürlich kann sich aber im Zweifel aus dem Tarif-, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung ergeben. Diese gilt dann natürlich auch für den Werkstudenten.

Genauso haben Werkstudenten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber ist genau wie anderen Arbeitnehmern bzw. arbeitnehmerähnlichen Personen zur Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen verpflichtet. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Werkstudent mindestens einen Monat im Unternehmen gearbeitet hat.

Hat ein Werkstudent Anspruch auf Eingruppierung in den Tarifvertrag?

Werkstudenten sind auch in die existierenden Lohn- und Gehaltsregelungen, insbesondere in etwaige Tarifverträge, einzugruppieren. Das BAG stellte in der Entscheidung (BAG vom 11.11.2008 – 1 ABR 68/07) allerdings fest, dass auch unter gewissen Umständen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann.

Hat ein Werkstudent Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld?

Zahlt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld, so ist es nur schwer vorstellbar, warum er die Werkstudenten ausschließen könnte. In der Regel haben Werkstudenten daher auch Anspruch auf die Sonderzahlungen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp