Überwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16) zeigt auf: Die Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist nur noch eingeschränkt möglich!

Nachdem lange Zeit die Fragen der Überwachung am Arbeitsplatz ungeklärt zu sein schienen, hat das Bundesarbeitsgericht nun ein Grundsatzurteil gefällt und damit den Arbeitgeberinteressen zugunsten des Beschäftigtendatenschutzes eine klare Absage erteilt!

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber durch den Einsatz eines sog. Keyloggers die gesamte Kommunikation am dienstlichen Computers des Beschäftigten verdeckt überwacht und die gewonnenen Daten über längere Zeit gespeichert. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass eine solche Überwachung unzulässig sei. Diese Überwachung verstoße gegen § 32 Abs. 1 BDSG. Eine solche Überwachung sei allenfalls dann zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Straftat des Arbeitnehmers oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gerechtfertigt.

Zugleich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine solche Überwachung zu einem Beweisverwertungsverbot führte. Es handele sich um einen gewichtigen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Mit dieser Grundsatzentscheidung zeigt das Bundesarbeitsgericht den Interessen der Arbeitgeber klare Grenzen auf. Arbeitgeber sollten sich daher zukünftig bei einer geplanten Überwachung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz halten und die grundrechtlich geschützten Positionen der Arbeitnehmer wahren. Arbeitnehmer hingegen sollten das Urteil nicht als Freifahrtsschein verstehen am Dienst-PC zu tun, was sie wollen. Nach wie vor – und dies hat das BAG auch eingeräumt – ist eine Überwachung von Arbeitnehmern unter gerechtfertigten Umständen möglich. In diesen Fällen kann dann ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers auch zur Abmahnung oder Kündigung führen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp