Stellen Sie sich mal Folgendes vor: Im Arbeitsvertrag räumt Ihnen der Arbeitgeber 60 Tage Urlaub ein, eine in der Regel sehr großzügige Regelung. Im geltenden Tarifvertrag in der aktuellen Fassung ist der Urlaubsanspruch hingegen auf 40 Tage begrenzt.
Welche Regelung gilt in einem solchen Fall?
Nach dem sog. Günstigkeitsprinzip gilt immer die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung aus dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer mit den 20 zusätzlichen Urlaubstagen eine deutlich bessere Lösung bereithält. Daher gilt in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer sich auf die günstigere Regelung im Arbeitsvertrag berufen kann.
Das Günstigkeitsprinzip gilt für alle Regelungen des Tarif- und Arbeitsvertrages (z.B. Lohn, Wettbewerbsverbot etc.). Nach welchen Kriterien die günstigere Regelung zu ermitteln ist, wird nach der Rechtsprechung durch einen sog. objektiven Sachgruppenvergleich durchgeführt. Hierbei sind die vergleichenden Regelungen in entsprechenden Sachgruppen (z.B. Lohn- und Zulageregelungen) zusammenzufassen.
Ferner gilt das Günstigkeitsprinzip auch bei einer Kollision zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Ausnahme: Höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu
In gewissen Fällen kann es vorkommen, dass in Tarifverträgen eine sog. Öffnungsklausel besteht. Nur dann können auch abweichende ungünstige Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten sein. Das Günstigkeitsprinzip ist aufgehoben.