Privates Surfen am Arbeitsplatz

Viele Arbeitsplätze sind heutzutage mit einem Internetanschluss ausgestattet. Dabei ist für jeden Mitarbeiter die Verlockung natürlich groß auch am Arbeitsplatz mal privat zu surfen: Zugriff auf das private E-Mail-Konto, Überprüfung der Verkehrslage für den Heimweg oder ein kurzer Blick in die E-bay Auktionen.

Die Anwendungsmöglichkeiten der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz sind vielfältig. Doch ist das überhaupt zulässig?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Entscheidungsgewalt, die private Internetnutzung ganz oder teilweise oder auch gar nicht zu gestatten. Regulatorisch kann sich dies aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn der Arbeitgeber gar keine Regelung trifft, müssen Sie allerdings davon ausgehen, dass ausschließlich eine dienstliche Nutzung erlaubt ist.

Schwierig wird es immer dann, wenn der Arbeitgeber eine sog. Mischregelung trifft. Hierbei ist charakteristisch, dass die private Nutzung in geringem Umfang erlaubt ist. Typische Formulierungen in diesen Fällen sind beispielsweise:

„Die private Nutzung des Internetanschlusses wird in geringem Umfang geduldet.“

„Der Internetanschluss darf in den Pausenzeiten auch zu privaten Zwecken genutzt werden.“

Auch sofern die private Nutzung (teilweise) gestattet ist, müssen Arbeitnehmer selbstverständlich im Rahmen der Gesetze handeln. Strafrechtliche oder potentiell rufschädigende Inhalte wie z.B. pornografische Internetseiten sollten daher nicht aufgerufen werden. Eine Zuwiderhandlung kann unter Umständen sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung hervorrufen. Daher ist es angeraten, dass Arbeitnehmer die Erlaubnis zur privaten Nutzung nicht missbrauchen.

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Rechtsanwalt Erwin Blätterman und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Kelp