Besteht die Pflicht des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Corona-Symptome hat?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Schäden von dem Arbeitgeber, seinen Arbeitskollegen und den Kunden abzuwenden. Die Mitteilungspflicht kollidiert mit datenschutzrechtlichen Pflichten, wonach der Arbeitnehmer weder die Diagnose noch Symptome mitteilen muss. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, je größer die Ansteckungsgefahr aufgrund seiner Tätigkeit für Kollegen und Kunden ist, zum Vermeidung von Ansteckung Auskunft zu erteilen.
Der Arbeitgeber hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Arbeitnehmern sowie gegenüber Kunden. Daher ist anerkannt, dass der Arbeitgeber nach ansteckenden Erkrankungen fragen darf und der Mitarbeiter auch wahrheitsgemäß darauf hinweisen muss. Ggf. hat der Arbeitnehmer auch von sich aus die Verpflichtung den Arbeitgeber über eine ansteckende Erkrankung zu unterrichten, selbst dann, wenn er wegen seiner Erkrankung zu Hause bleibt.