Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt Kurzarbeit einseitig kraft seines Direktionsrechts einzuführen. Es muss eine arbeitsrechtliche Grundlage dafür vorliegen, dies kann eine Regelung im Arbeitsvertrag sein, auf Grundlage eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung. Existiert ein Betriebsrat, wird dies typischerweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Soweit kein Tarifvertrag dies regelt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um Einverständnis bitten.
Tipp:
Es besteht für den Arbeitnehmer Verhandlungsspielraum. Der Arbeitnehmer erleidet pro ausgefallenen Arbeitsstunde einen Verlust von 40 % oder 33 %. Dieser Verlust wird in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung häufig abgemildert und zwar bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitsgeld, so dass z.b der Verlust auf 10 % oder 20 % reduziert werden kann. Dies kann eine faire Lösung für beide Parteien sein. Zumal der Arbeitgeber bei Kurzarbeit nach „Corona“ keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, dies übernimmt der Staat. Daher lohnt es sich zu verhandeln, weil der Arbeitgeber auf die Unterschrift bzw. das Einverständnis des Arbeitnehmers zur Anmeldung und Zahlung von Kurzarbeit angewiesen ist.